1.1 Bei geschlossenen Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw., nachstehend „Gruppe“ genannt, sowie bei Einzelreisenden (eine oder mehrere Einzelpersonen, die keine geschlossene Gruppe bilden), unterbreitet die Burg Hohnstein auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit allen Teilnehmern der Gruppe bzw. den Einzelreisenden den Abschluss eines Beherbergungsvertrages auf der Grundlage der Hausordnung inklusive ihrer Anlagen, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an.
1.2 Der Beherbergungsvertrag kommt mit dem Zugang der rechtzeitigen Annahmeerklärung durch den Gast oder die Gruppe zustande. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese soll durch Unterschrift auf dem Vertragsformular erteilt werden. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Gast oder die Gruppe für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn die Burg Hohnstein dieses neue Angebot durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt.
1.3 Der anmeldende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Gästen aus dem Beherbergungsvertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4 Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten der Gruppe. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht der Gruppe rechtsgeschäftliche Erklärungen für diese abzugeben – insbesondere diese Beherbergungsbedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen – und solche von der Burg Hohnstein entgegenzunehmen. Ein Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss besteht gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nicht.
2.1 Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von maximal 20 % des Gesamtpreises zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet.
2.2 Die Restzahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, spätestens vor Abreise von der Burg Hohnstein fällig.
2.3 Leistet der Gast die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die Burg Hohnstein zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, so ist die Burg Hohnstein berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten und den Gast mit Rücktrittskosten zu belasten.
3.1 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Burg Hohnstein sowie den Angaben in der Buchungsbestätigung. Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Leistungen des Beherbergungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der Burg Hohnstein nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Aufenthalts nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Burg Hohnstein ist verpflichtet, den Gast bzw. den Gruppenauftraggeber über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
4.1 Der Gast kann jederzeit vor Anreise vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Burg Hohnstein. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Es besteht das Recht, jederzeit den Beherbergungsvertrag nach Maßgabe des § 651 e BGB und die darin bestimmte Kostenfolge auf eine andere Person zu übertragen. Mögliche anfallende Mehrkosten müssen erfragt werden.
4.3 Tritt der Gast vom Beherbergungsvertrag zurück oder tritt er die gebuchten Leistungen nicht an, so verliert die Burg Hohnstein den Anspruch auf den Gesamtpreis. Stattdessen kann die Burg Hohnstein eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der Burg Hohnstein zu vertreten ist. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Gesamtpreis abzüglich des Wertes der von der Burg Hohnstein ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die Burg Hohnstein durch anderweitige Verwendung der Leistungen erwirbt.
4.4 Die Burg Hohnstein hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Gastes richten und den voraussichtlichen ersparten Aufwendungen und dem durch anderweitige Verwendung der Leistungen zu erwartenden Erwerb pauschal unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen bemessen sind:
– Bis 3 Tage vor Anreise, spätestens 17 Uhr: kostenfrei
– Bis 1 Tag vor Anreise, spätestens 17 Uhr: 20 % des Gesamtpreises
– Bei Nichtantritt der Leistungen: 90 % des Gesamtpreises
5.1 Die Burg Hohnstein ist berechtigt, gegenüber angemeldeten Gästen wegen Nichtverfügbarkeit der zugesagten bzw. vereinbarten Leistungen bis 30 Tage vor dem Anreisetag von der Zusage der Reservierung bzw. dem schriftlichen Beherbergungsvertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Anzahlungen werden erstattet.
5.2 Die Burg Hohnstein kann den Beherbergungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast die Durchführung des Aufenthalts ungeachtet einer Abmahnung der Burg Hohnstein nachhaltig stört, in erheblichem Maße gegen die Hausordnung verstößt oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Burg Hohnstein, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
5.3 Die Burg Hohnstein kann vor Anreise vom Vertrag zurücktreten, wenn eine in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder wenn der Gast wesentliche Vertragspflichten nicht einhält und dies zu erheblichen Nachteilen für die Burg Hohnstein führt.
6.1 Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der Burg Hohnstein anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Soweit die Burg Hohnstein infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gast weder Minderungsansprüche noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Gast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Rezeption zur Kenntnis zu geben. Sollte die Mängelfeststellung außerhalb der Öffnungszeiten der Rezeption erfolgen, kann die Mängelanzeige gegenüber jedem Mitarbeiter der Burg Hohnstein erfolgen. Darüber hinaus ist die Mängelanzeige nächstmöglich bei der Rezeption vorzunehmen..
6.2 Der Gruppenverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Gruppenmitglieder die Hausordnung einhalten und sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Bei wiederholten oder eklatanten (insbesondere §7 der Hausordnung) Verstößen gegen die Hausordnung oder gegen gesetzliche Bestimmungen ist die Burg Hohnstein berechtigt, einzelne Gruppenmitglieder oder die gesamte Gruppe des Hauses zu verweisen.
6.3 Der Gast hat die Buchungsunterlagen (z.B. Buchungsbestätigung, Zahlungsbelege) innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und der Burg Hohnstein bei fehlender oder unvollständiger Lieferung unverzüglich zu informieren.
7.1 Die vertragliche Haftung der Burg Hohnstein für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Gesamtpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder die Burg Hohnstein für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2 Die Burg Hohnstein haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Buchung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Gast erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen der Burg Hohnstein sind. Die Burg Hohnstein haftet jedoch
– für Leistungen, die die Unterbringung während des Aufenthalts beinhalten,
– wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Burg Hohnstein ursächlich geworden ist.
7.3 Der Gast hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen gegenüber der Burg Hohnstein geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch durch den Reisevermittler erfolgen, wenn der Vertrag über diesen abgeschlossen wurde. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
7.4 Gäste, die aus eigenem Verschulden Schäden an Gebäuden und Inventar verursachen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen.
7.5 Die Burg haftet nicht für Verlust oder Diebstahl von persönlichen Gegenständen, es sei denn, die Burg Hohnstein hat den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
7.6 Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf dem Gelände der Burg befinden, wird nicht gehaftet, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Die persönlichen Daten der Gäste werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Bei Verstößen gegen die Hausordnung, die ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich die Geschäftsleitung das Recht vor, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Verweisung vom Grundstück.
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